Praktika

§7 Orientierungspraktikum

Aus: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin / 53. Jahrgang / Nr. 42 / 17. Oktober 1997

(1) Das Orientierungspraktikum soll dem Studenten auf der Grundlage der Studienordnungen eine Einführung in die Institution Schule anhand von Erziehungs- und Unterrichtssituationen unter den Rahmenbedingungen des Lehrerberufes geben. Es dient der erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Problemen der Sozialisation und Erziehung, Bildung und Ausbildung in Bezug auf das Praxisfeld Schule. Das Orientierungspraktikum soll als Bestandteil der berufsfeldbezogenen Studien für die Studenten den Bezug zwischen wissenschaftlicher Theoriebildung und pädagogischem Handeln herstellen und ein theoriegesichertes Handlungsverständnis anbahnen. Das Orientierungspraktikum soll darüber hinaus die Erkundung des Berufsfeldes Schule unter dem Gesichtspunkt späterer beruflicher Tätigkeit ermöglichen und durch Aufzeigen der Anforderungen an den Beruf des Lehrers zur Klärung der eigenen Berufswahlmotive und der Berufsmotivation beitragen. Das Orientierungspraktikum soll bewirken, daß der Student die Bedeutsamkeit erziehungs- und sozialwissenschaftlicher, fachlich-didaktischer und sozialer Kompetenz im Lehrerberuf erfährt und selbst schulische und unterrichtliche Teilkompetenzen erwirbt.

(2) Im Orientierungspraktikum ist das Tätigkeitsfeld Schule und ihr soziales Umfeld zu erkunden. Hierzu gehört der Erwerb von Kenntnissen über die Struktur des bestehenden Schulwesens, über die Konzeption begonnener oder geplanter Reformen, über die besondere Situation der Ausbildungsschule, das Sammeln von Daten über das Einzugsgebiet der Ausbildungsschule, die Erarbeitung der soziokulturellen Voraussetzungen der Klasse oder Lerngruppe sowie das Beobachten des Lern- und Sozialverhaltens der Schüler, des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirkung pädagogischer Maßnahmen sowie die Reflexion des berufsorientierten Handelns einschließlich der außerschulischen Einflüsse.

(3) Der Student hat in Unterrichtsstunden zu hospitieren und an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen. Er soll auch an Klassen- und Schulkonferenzen sowie an Elternversammlungen teilnehmen, sofern das jeweilige Gremium nach Maßgabe des §5 Abs. 2 Satz 2 des Schulverfassungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 398) zugestimmt hat. Ihm können Teile aus dem pädagogischen, unterrichtlichen, unterrichtsorganisatorischen und dem verwaltungsmäßigen Aufgabenbereich des Mentors übertragen werden.


Erwin


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letzte Änderung: 26. 11. 2001
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